Zulässigkeit eines Gutachtens

In bestimmten Konstellationen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Errichtung der Massnahme des Erwachsenenschutzes ein Gutachten nötig. In einem neueren Urteil hat sich das Bundesgericht mit der gegensätzlichen Frage beschäftigt, wann die Anordnung eines Gutachtens überhaupt zulässig ist.

Gemäss Bundesgericht muss hierfür eine Erwachsenenschutzmassnahme tatsächlich in Betracht kommen. Die zuständige Behörde müsse sich deshalb vor der Anordnung eines Gutachtens vergewissern, dass Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die betroffene Person einen tatsächlichen Schutzbedarf hat. In diesem Zusammenhang würden allgemeine Erwägungen (wie z. B. der Anschein psychischer Störungen), die nicht durch konkrete Anhaltspunkte untermauert sind, nicht ausreichen. Sofern die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person fraglich sei, sei es in der Regel zulässig, ein Gutachten einzuholen.

Zudem hat das Bundesgericht, ohne auf diesen Aspekt näher einzugehen, darauf hingewiesen, dass die Behörde der Gutacher:in nicht in sehr allgemeiner Form die Prüfung der Situation der betroffenen Person übertragen dürfe. Damit dürfte wohl damit gemeint sein, dass sich das Gutachten auf Fachfragen beschränkten sollte.