Eine (zum Glück) wenig bekannte Aufgabe der KESB besteht darin, in bestimmten Konstellationen über die Sterilisation von Personen entscheiden zu müssen (vgl. Art. 6 ff. Sterilisationsgesetz). Unter anderem ist dies der Fall bei dauerhaft urteilsunfähige Personen, welche über 16-jährig sind (unabhängig davon, ob eine Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme besteht). Dazu hat die Nationale Ethikkommission eine Stellungnahme verfasst.
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