Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes – sachliche Zuständigkeit

In einem neuen Urteil hat das Bundesgericht (zu Recht) festgehalten, für die Zustimmung zu einem Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes (Art. 301a ZGB) sei das Gericht sachlich zuständig, welches in einem vorherigen Scheidungsverfahren die Kindesbelange geregelt hatte (vgl. Art. 134 ZGB). Im zu entscheidenden Fall stimmte jedoch fälschlicherweise die KESB dem Wechsel des Aufenthaltsortes zu (nachdem sich das Gericht nicht als sachlich zuständig betrachtet hatte). Das Bundesgericht hielt dazu fest, Entscheide der KESB über den Wechsel des Aufenthaltsortes seien nicht nichtig (sondern «bloss» anfechtbar»), wenn die Parteien zu Recht die fehlende sachliche Zuständigkeit der KESB rügen würden. Dies gilt jedenfalls, wenn die KESB auch als Gericht ausgestaltet ist, dürfte aber generell gelten.

Im vorliegenden Fall war diese Frage von Relevanz, weil die Mutter nach dem Entscheid der KESB mit dem Kind nach Deutschland umgezogen war, nachdem die KESB einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hatte (vgl. Art. 450c ZGB). Eine Zuständigkeit der schweizerischen Behörden für das Rechtsmittelverfahren liesse sich nach dem HKsÜ deshalb nur begründen, wenn der Umzug des Kindes widerrechtlich gewesen wäre. Hierfür hätte der Entscheid der KESB geradezu nichtig sein müssen: Der Entscheid der KESB berechtigte die Mutter ja, nach Deutschland umzuziehen und der Beschwerde war die aufschiebende Wirkung entzogen. Weil die KESB den Entscheid trotz mangelnder sachlicher Zuständigkeit traf, diese Entscheidung nach den obigen Ausführungen aber «nur» anfechtbar war, waren im internationalen Verhältnis die deutschen Behörden zuständig (vgl. Art. 5 HKsÜ).