Im Verfahren vor der KESB sowie im Beschwerdeverfahren muss die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen (vgl. Art. 446 Abs. 1 ZGB). Für das Beschwerdeverfahren bestehen aber Beschränkungen, um Noven einzuführen, wie das Bundesgericht in einem neueren Urteil in Erinnerung gerufen hat: Wenn die Behörde von einer mündlichen Verhandlung absieht und keinen doppelten Schriftenwechsel vorsieht, sondern eine Partei unaufgefordert eine Eingabe einreicht (gestützt auf das Recht auf rechtliches Gehör), kann diese in der Eingabe keine Noven – insbesondere echte Noven – einführen. Auch ist es grundsätzlich nicht möglich, in dieser Eingabe die Beschwerdeschrift zu vervollständigen. Grund dafür ist, dass Noven nur bis zur Urteilsberatung zugelassen sind.
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