Schlussbericht und Schlussrechnung bei Berufsbeistandspersonen

Gemäss Art. 425 Abs. 1 Satz 2 ZGB kann die KESB eine Berufsbeiständin von der Pflicht, einen Schlussbericht und ggf. eine Schlussrechnung zu erstellen, entbinden. In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht präzisiert, dies sei bereits dann möglich, wenn der neuen Beistandsperson die ihr erforderlichen Informationen für die Mandatsführung auch ohne Schlussbericht (bzw. Schlussrechnung) vorliegen. Dies wird in aller Regel der Fall sein. Damit kann die KESB Berufsbeistandspersonen am Ende ihres Mandates in aller Regel von der Rechenschaftspflicht entbinden. Dies jedenfalls, wenn die für die «alte» Beiständin angesetzte Berichtsperiode für den Amtsnachfolger weiterläuft.