Novenrecht im Beschwerdeverfahren

In einem neueren Urteil hat sich das Bundesgericht mit dem Novenrecht im Beschwerdeverfahren beschäftigen müssen (d.h. dem Einbringen von Tatsachen und Beweismittel in das Beschwerdeverfahren, welche entweder erst nach dem erstinstanzlichen Verfahren eingetreten worden sind oder im Verfahren vor der KESB nicht eingebracht worden sind). Während in Rechtsmittelverfahren normalerweise einschränkende Regeln zum Einbringen von Noven bestehen, ist das im KESR-Beschwerdeverfahren nicht der Fall: Noven sind unbeschränkt zulässig. Allerdings musste das Gericht die Frage entscheiden, bis zu welchem Zeitpunkt diese Noven im Beschwerdeverfahren eingebracht werden können: Dies ist der Fall, bis das Gericht zu erkennen gibt, dass die Phase der Urteilsberatung begonnen hat, wofür es genügt, dass es den Parteien mitteilt, es sei kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen-