Interessenkollisionen vor Bundesgericht

Wenn sich die Inhaber der elterlichen Sorge in einer Interessenkollision zum Kind befinden, erlöschen ihre Befugnisse (Art. 306 Abs. 2 ZGB). Dieser Grundsatz hat auch prozessuale Auswirkungen, wie ein neuerer Entscheid des Bundesgerichts zeigt: Am 17. September 2020 erliess das Familiengericht als KESB zwei für beide Kinder gleichlautende Entscheide zum Vollzug der mit Eheschutzentscheid vom 12. August 2020 errichteten Beistandschaft. Gegen dieses Urteil beschwerte sich die Mutter im eigenen Namen sowie im Namen der Kinder vor dem Obergericht des Kantons Aargau. Dieses trat aber auf die Beschwerde nicht ein, wogegen die Mutter an das Bundesgericht gelangte, wiederum in eigenem Namen und im Namen ihrer Kinder.

Das Bundesgericht hielt fest, die Mutter befinde sich „…offensichtlich…“ in einer Interessenkollision und könne deshalb ihre Kinder nicht vertreten. Diese seien aber durch die Beistandsperson (gemäss Art. 308 ZGB) rechtsgenügend vertreten (was je nach Aufgabenbereich doch eher fraglich sein könnte). Im Ergebnis konnte die Mutter die Beschwerde in Zivilsachen nur im eigenen Namen erheben.