Gemeinsame elterliche Sorge als Gegenmassnahme zur eingeschränkten Erziehungsfähigkeit?

In einem neueren Urteil hatte das Bundesgericht die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei miteinander unverheirateten Eltern zu beurteilen. Bei der Mutter war von einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit auszugehen: Die kantonalen Instanzen haben das Kind nur in der Obhut der Mutter belassen, weil die Befürchtung besteht, die Tochter würde bei einem Obhutswechsel ihre Energie für den Kampf gegen diesen Entscheid einsetzen. Aus der eingeschränkten Erziehungsfähigkeit schliesst das Bundesgericht (ohne nähere Auseinandersetzung zu diesem Punkt), es mangle der Mutter an der Fähigkeit, alleine die mit Blick auf das Wohl des Kindes notwendigen Entscheidungen hinsichtlich seiner Pflege und Erziehung zu treffen. Die Lösung des Bundesgerichts bestand darin, diese mangelnde Fähigkeit zur Mutter zu kompensieren, indem dem (erziehungsfähige Vater) in die Erziehung eingebunden wird und ihm ebenfalls die elterliche Sorge eingeräumt wird. Dies liege «geradezu auf der Hand.