Entschädigung der Beistandsperson: Keine blosse Verweisung auf Pauschalen

Üblicherweise weise ich nicht auf Entscheide hin, welche bereits in der sehr hilfreichen «Übersicht zur Rechtsprechung» von Meier/Häberli (erscheinend jeweils in der ZKE) aufgeführt worden sind. Heute mache ich in Bezug auf eine Entscheidung eine Ausnahme, weil mir der Entscheid wichtig erscheint.

Im Februar 2021 musste sich das Bundesgericht mit der Entschädigung für Beistandspersonen auseinandersetzen. Diesbezüglich bestehen ja zwei Modelle: Einerseits das Stundenansatz-Modell, andererseits Entschädigungspauschalen, wobei wünschbar (und wie die Tätigkeit als Anwalt zeigt auch machbar) wäre, wenn sich das Stundenansatz-Modell nicht nur bei Fachbeistandschaften durchsetzen würde.

Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil (deutsche Zusammenfassung in der ZKE 3/2021; ÜR 87-21) dieser Ansicht angeschlossen, jedoch (zu Recht) auch festgehalten, auch pauschalierte Entschädigungen seien an sich zulässig. Allerdings müsse daraus ein angemessener Betrag für die Beistandsperson resultieren. Reicht diese eine Kostennote ein und führt sie dort den Zeitaufwand für ihre Bemühungen auf, darf die KESB nicht einfach – wie teilweise in der Praxis zu beobachten – auf den Pauschaltarif verweisen. Vielmehr muss sie sich mit der Kostennote auseinandersetzen und nachvollziehbar begründen, wenn sie davon abweicht. Diese Verpflichtung geht aber nicht so weit, dass sich die KESB mit jeder in der Kostennote aufgeführten Position auseinandersetzen muss oder für jede Art von Arbeit eine bestimmte Tarifposition nennen muss.