Nach dem Willen der Gesetzgeberin sollte das Recht der fürsorgerischen Unterbringung möglichst verhindern, dass die betroffenen Personen „Drehtürpatienten“ werden. Dieser Grundsatz hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid bestätigt: Demnach dürfen die Behörden das Risiko einer Wiedereinweisung für den Fall, dass die betroffene Person sich, einmal entlassen, einer medikamentösen Behandlung entzieht, in die Interessenabwägung einbeziehen. Dieses Risiko vermöge eine Zurückbehaltung in der Einrichtung zu rechtfertigen
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