Behandlung ohne Zustimmung

In der Praxis ist teilweise umstritten, inwieweit einer kantonalen Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung aufschiebende Wirkung zukommt. Das Bundesgericht hat in einem neueren Urteil en passant (und ohne sich mit der Frage näher zu befassen) nun festgehalten, eine Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung komme aufschiebende Wirkung zu, sofern die verfügende «Behörde» (mithin der Chefarzt oder die Chefärztin der Einrichtung) oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügen würden.