In einem neueren Urteil konnte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit eine Erbin, welche aufgrund Universalsukzession für die Entschädigung der Beistandsperson aufkommen muss, gegen die Festsetzung einer Entschädigung zur kantonalen Beschwerde legitimiert ist. Das Gericht hat dabei die in der Lehre umstrittene Frage, ob die entschädigungspflichtige Erbin als Verfahrensbeteiligte (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) oder als Dritte mit einem rechtlich geschützten Interesse beschwerdelegitimiert ist (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB), offen gelassen. Vielmehr hat es darauf hingewiesen, die Begründung der Vorinstanz, die Erbin könne als MItglied einer Erbengemeinschaft nicht alleine Beschwerde führen, sei unzutreffend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt nämlich der Grundsatz, dass die Erben gemeinsam handeln müssen, nicht, wenn ein Erbe geltend machen will, eine Schuld bestehe nicht. Damit kann auch die KESB in dieser Kontellation nicht die Verfahrensstellung einer Erbin mit dem Argument verneinen, diese müsse zusammen mit den anderen Erben handeln.
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