In der Lehre ist umstritten, wie ein Entscheid, mit welchem die KESB bzw. das Gericht sich weigert, auf Gesuch des Kindes eine Kindesvertretung anzuordnen, zu qualifizieren ist. Ein Teil der Lehre geht von einem Endentscheid für das Kind aus, während ein anderer Teil der Lehre den Entscheid als Zwischenentscheid einstuft. Das Bundesgericht hat nun in einem neueren Urteil (zu Art. 299 Abs. 3 ZPO) festgehalten, der Entscheid sei als Zwischenentscheid im Sinne des BGG einzustufen. Doch liege für das Kind mit der Verweigerung der Vertretung ein „nicht wieder gutzumachender Nachteil“ i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor. Insofern ist das Kind legitimiert, die unterbliebene Einsetzung einer Kindesvertretung vor Bundesgericht zu rügen.
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